Sichtbare Lasereinrichtungen, Linienlaser oder Laseranzeige Klasse 1?
Immer wieder erhalten wir die Anfrage nach einem Linienlaser oder aber einer anderen Laserpositionierhilfe für die Laserklasse 1. Dazu möchten wir uns in unserem heutigen Blog kurz Stellung beziehen.
Eine Lasereinrichtung der Klasse 1 würde besagen, dass nur sehr wenig Laserlicht beim Werker, Benutzer oder Bediener, ankommt und eine direkte Bestrahlung mittels Laserlicht nur unter sehr kontrollierten Umständen stattfindet. Die Lasernorm gibt hier explizite Leistungslevel vor, die sicherlich bei vielen Linienlasern erreicht werden können. Natürlich kann prinzipiell eine Lasereinrichtung derart aufgebaut werden, dass bei Betrachter Laserklasse 1 herrscht, dies hängt aber im Wesentlichen von den baulichen Maßnahmen am Arbeitsplatz, aber auch der verwendeten Leistung des Linienlasers UND des Abstrahlwinkels, ab.
Beispiel Linienlaser Klasse 1
An einem Arbeitsplatz soll ein Linienlaser der Ursprungsklasse 3B (>5 mW) eine Anlegekante markieren. Diese Anlegekante liegt mitten auf dem Arbeitstisch. Es wird ein Linienlaser oder Kreuzlaser so installiert, dass ein Werker oder Nutzer unter normalen Umständen nicht direkt in die Laserstrahlung schauen kann, sondern lediglich auf die diffuse Abbildung auf dem Arbeitsplatz selbst. Die reflektierte Strahlung, die am Auge des Betrachters ankommt, ist nahezu Null, also so gut wie nicht messbar. In diesem Fall dürften wir die Lasereinrichtung in die Laserklasse 1 spezifizieren.
Beispiel 2 Linienlaser Klasse 1
Selbes Beispiel wie zuvor. Wir benutzen einen kleineren Linienlaser mit einer Leistung von 5 mW und einem "normalen" Abstrahlwinkel von 30° oder grösser. Nach der von der Lasernorm vorgeschriebenen Mindestentfernung von 10 cm erreichen wir somit Leistungslevel, die der Klasse 1 entsprechen. Auch in diesem Fall kann und darf die Lasereinrichtung nach Klasse 1 spezifiziert werden.
Weiteres Beispiel, NICHT Laser Klasse 1, jedoch Klasse 2
Der selbe Arbeitsplatz wie vor beschrieben. Der Linienlaser wird relativ hoch montiert und strahlt auf den Arbeitsplatz. Der Werker könnte in den direkten Strahl blicken, ohne jedoch Strahlung über dem sogenannten "MZB" (Maximal Zulässiger Bestrahlungswert) ausgesetzt zu werden. Wie der etwaige MZB zu ermitteln ist, habe ich bereits in einem anderen Beitrag beschrieben. In diesem Falle wäre die Lasereinrichtung nach Klasse 2 zu spezifizieren, was auch vollständig zulässig ist, ohne grössere Massnahmen oder gar einen Laserschutzbeauftragten einsetzen zu müssen.
Laserpositionierhilfe mittels Laserprojektor
Die selben Prinzipien gelten auch für eine Laserpositionierhilfe mittels eines Laserprojektors, wie z.B. der ILP 722 von MediaLas.
Solange ein Werker oder Benutzer nicht von direkter Laserstrahlung getroffen werden kann und die diffuse Reflektion im nicht-messbaren Bereich liegt, ist die Lasereinrichtung nach Laserklasse 1 einzustufen. Dies wäre z.B. bei den o.a. Fotobeispielen der Fall. Für qualifizierte Stellungnahmen und Sicherheitseinschätzungen an Ihrer Maschine oder Lasereinrichtung dürfen Sie uns gerne kontaktieren.